Hinweis: Für die Bestellung ist ein vom Käufer unterschriebenes Formular erforderlich. Mit der Unterschrift bestätigt der Käufer, dass er die Voraussetzungen für eine mehrwertsteuerfreie Bestellung erfüllt. Dieses Formular erhalten Sie von uns als PDF-Datei per E-Mail.
Der Versand erfolgt erst nach Eingang des Formulars per E-Mail.
Häufig gestellte Fragen:
Für welchen Zeitraum gilt diese Regelung?
Der Nullsteuersatz gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen ab dem 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2025. Hinsichtlich dieses Zeitraums ist Folgendes zu beachten:
Kauf ohne Installation: Werden die Photovoltaikmodule nur gekauft, ohne dass der Verkäufer/die Verkäuferin die Photovoltaikmodule auch zu installieren hat, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Käufer/die Käuferin die Verfügungsmacht über die Photovoltaikmodule erlangt.
Kauf inklusive Installation: Hat der Verkäufer/die Verkäuferin hingegen auch die Photovoltaikmodule zu installieren (einheitliche Werklieferung), ist jener Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Anlage vollständig installiert ist. Vollständig installiert ist eine Anlage im Zeitpunkt der Abnahme. Der Zeitpunkt des Abschlusses bspw. eines Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind hingegen ohne Bedeutung.
Fällt bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken Umsatzsteuer an?
Kauf inklusive Installation: Hat der Verkäufer/die Verkäuferin hingegen auch die Photovoltaikmodule zu installieren (einheitliche Werklieferung), ist jener Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Anlage vollständig installiert ist. Vollständig installiert ist eine Anlage im Zeitpunkt der Abnahme. Der Zeitpunkt des Abschlusses bspw. eines Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind hingegen ohne Bedeutung.
Welche Dokumentationsvorschriften sind einzuhalten?
Das leistende Unternehmen hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. Der Nachweis kann sich aus einer Bestätigung des Käufers/der Käuferin ergeben, dass er/sie die Photovoltaikanlage betreibt, es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt und die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Eine solche Bestätigung kann auch im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (z.B. AGB) erfolgen.
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https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html
Häufig gestellte Fragen:
Für welchen Zeitraum gilt diese Regelung?
Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist. Im Falle einer einheitlichen Werklieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend, der regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zusammenfällt.
Im Hauptanwendungsfall der einheitlichen Werklieferung einer an das öffentliche Stromnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage fällt der Leistungszeitpunkt mit dem (ordentlichen) Anschluss an das öffentliche Stromnetz zusammen.
Fällt bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken Umsatzsteuer an?
Dem Nullsteuersatz unterliegen netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sogenannte Inselanlagen). Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr für netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) mit einer Leistung unter 300 Watt sind dagegen nicht erfasst.